Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen 1. Kostenvoranschlag Die   Erstellung   eines   Kostenvoranschlages   verpflichtet   den   Auftragnehmer   nicht   zur   Annahme   eines   Auftrages   auf   Durch - führung   der   im   Kostenvoranschlag   verzeichneten   Leistun gen.   Kostenvoranschläge   sind   freibleibend   und   un ver bindlich. Die   im   Kostenvoranschlag   verzeichneten   Preise   sind   die   Preise   des   Tages,   dessen   Datum   der   Kosten vor an schlag   trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftrag nehmers. Markenangaben   sind   unverbindlich.   Alle   Abschlüsse   und   Verein barungen   sind   für   uns   erst   durch   unsere   schriftliche Bestätigung   verbindlich.   Das   gleiche   gilt   für   mündliche   Nebenabreden,   sowie   nachträgliche   Vertragsänderungen.   Liefern wir   dennoch   auf   Grund   mündlicher   oder   fernmündlicher   Bestellungen,   so   kann   sich   der   Kunde   nicht   darauf   berufen,   dass alle   Abschlüsse,   Vereinbarungen   etc.   für   uns   erst   durch   unsere   schriftliche   Bestätigung   verbindlich   werden.   Bei   Lieferung aufgrund   fern mündlicher   Bestellungen   gehen   die   Folgen   etwaiger   durch   Hörfehler   und   Missverständnisse   verursachter unrichtiger   Lieferungen   nicht   zu   unseren   Lasten.   Mit   Entgegennahme   unserer   Ware   gelten   unsere   Allgemeinen   Verkaufs- und Liefer bedingungen als angenommen. 2. Preise Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung  a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder b) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so    erhöhen    sich    die    in    Betracht    kommenden    Preise    ent sprechend,    ausgenommen    zwischen    Auftragserteilung    und Leistungsausführung   liegen   weniger   als   vierzehn   Tage.   Die   Preise   verstehen   sich   netto   ohne   jeden   Abzug.   Alle   Neben - gebühren,   öffentliche   Abgaben,   etwaige   neu   hinzukommende   Steuern,   Frachten,   sowie   deren   Erhöhungen,   durch   welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen wird, sind vom Käufer zu tragen. Technische Änderungen vorbehalten. 3. Leistungsausführung Zur   Ausführung   der   Leistungen   ist   der   Auftragnehmer   frühestens   verpflichtet,   sobald   alle   technischen   und   vertrags - rechtlichen   Einzelheiten   geklärt   sind   und   der   Auftraggeber   seine   Verpflichtungen   erfüllt   sowie   die   baulichen,   technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der   Auftraggeber   hat   für   die   Zeit   der   Leistungsausführung   dem   Auftragnehmer   kostenlos   die   erforderliche   Energie   und ver sperr bare   Räume   für   den   Aufenthalt   der   Arbeiter,   sowie   für   die   Lagerung   von   Werkzeugen   und   Materialien   zur Verfügung   zu   stellen.   Ist   der   Auftrag   seiner   Natur   nach   dringend   auszuführen   oder   wird   seine   dringende   Ausführung   vom Auftraggeber    gewünscht,    werden    die    durch    die    notwendigen    Überstunden    und    die    durch    Beschleunigung    der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet. 4. Lieferfristen und -termine Wird   der   Beginn   der   Leistungsausführung   oder   die   Ausführung   selbst   verzögert   und   wurde   die   Verzögerung   nicht   durch Umstände,   die   der   Rechtssphäre   des   Auftragnehmers   zuzurechnen   sind,   bewirkt,   werden   vereinbarte   Leistungsfristen entsprechend    verlängert    oder    vereinbarte    Fertigstellungstermine    entsprechend    hinausgeschoben.    Die    durch    Ver - zögerungen   auflaufenden   Mehrkosten   sind   dann   vom   Auftraggeber   zu   tragen,   wenn   die   die   Verzögerungen   bewirkenden Umstände   seiner   Rechtssphäre   zuzurechnen   sind.   Die   Lieferfristen   sind   für   den   Verkäufer   freibleibend.   Sie   sind   bedingt durch die Lieferungs möglichkeiten aller Lieferanten. 5. Montagebedingungen Sind   durch   bauseits   falsch   ausgeführte   Vorbereitungsarbeiten   andere   oder   zusätzliche   Teile   erforderlich,   werden   diese gesondert verrechnet. Ein   Elektro-Anschluss   230V   mit   Absicherung   16   Amp.   muss   im   Umkreis   von   50   m      von   der   Montagestelle   zur   Verfügung stehen. Bei   Bedarf   ist   bauseits   für   die   Dauer   der   Montagearbeiten   eine   –   den   Arbeitsschutzvorschriften   entsprechende      –      Ge - rüstung      herzustellen.   Der   Abstand   des   Gerüstes   zu   der   Montagestelle   ist   so   zu   wählen,   dass   eine   störungsfreie   Montage durchgeführt werden kann. Sollte das nicht der Fall sein, ist das Gerüst nach unseren Angaben umzubauen. Der   Montagetermin   ist   mit   uns   zu   vereinbaren   und   die   –   zu   diesem   Zeitpunkt   –   erforderlichen   Voraussetzungen   für   die Montage herzustellen. Falls    zum    vereinbarten    Zeitpunkt    die    Montage    nicht    möglich    ist,    sind    wir    davon    rechtzeitig    in    Kenntnis    zu    setzen, ansonsten   haftet   der   Auftraggeber   für   alle   uns   entstandenen   Kosten.   Außerdem   sind   dadurch   die   vereinbarten   Fertig - stellungstermine   hinfällig.   Wenn   aus   bauseitigen   Gründen   Wartezeiten   oder   zusätzliche   An-und   Abreisen   erforderlich sind, werden diese gesondert verrechnet. 6. Übernahme Der   Auftragnehmer   hat   den   Auftraggeber   vom   Übergabetermin   zeitgerecht   zu   verständigen;   der   Auftraggeber   wird   hiermit darauf   hingewiesen,   dass   bei   seinem   Fernbleiben   die   Übergabe   der   erbrachten   Leistung   als   am   vorgesehenen   Über gabe - termin erfolgt anzusehen ist. 7. Zahlungen Bei   Zahlungsverzug   sind   uns   Zinsen   in   der   Höhe   von   1   %   über   den   jeweils   von   den   österreichischen   Großbanken   für Betriebsmittelkredite   geforderten   Zinsen   zu   vergüten.   Nichteinhaltung   der   Zahlungsbedingungen   oder   Umstände,   welche die   Kreditwürdigkeit   des   Käufers   zu   mindern   geeignet   sind,   haben   die   Fälligkeit   unserer   sämtlichen   Forderungen   zur Folge.    Sie    berechtigen    uns    außerdem,    ausstehende    Lieferungen    nur    gegen    Vorauszahlung    auszuführen    oder    vom Vertrag   zurückzutreten   bzw.   Schadenersatz   wegen   Nichterfüllung   zu   verlangen.   Handelt   es   sich   beim   Auftraggeber   um eine   juristische   Person,   dann   treten   die   Unterzeichner   des   Vertrages   auch   selbst   in   die   Geschäftsbeziehung      mit   dem Auftragnehmer   ein   und   übernehmen   die   persönliche   Haftung   für   allfällige   Zahlungsverpflichtungen   des   Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. 8. Eigentumsvorbehalt Alle   gelieferten   und   montierten   Waren   bleiben   bis   zur   vollständigen   Bezahlung   Eigentum   des   Auftragnehmers.   Bei   der Verarbeitung,   Vermischung   oder   Verbindung   mit   anderen,   uns   nicht   gehörenden   Waren   durch   den   Käufer,   überträgt   uns bereits    jetzt    der    Käufer    das    ihm    zustehende    Eigentumsrecht    an    dem    neuen    Bestand    der    Sache    im    Umfang    des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware. 9. Beschränkung des Leistungsumfanges Bei    behelfsmäßigen    Instandsetzungen    ist    mit    einer    sehr    beschränkten    Haltbarkeit    zu    rechnen.    Bei    eloxierten    und beschichteten   Materialien   sind   Unterschiede   in   den   Farbnuancen   nicht   ausgeschlossen.   Die   Haltbarkeit   von   Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. 10. Gewährleistung Unbeschadet   eines   Wandlungsanspruches   des   Auftraggebers   erfolgt   die   Gewährleistung   durch   kostenlose   Behebung   der nachgewiesenen   Mängel   in   angemessener   Frist.   Ist   die   Behebung   nicht   möglich   oder   nur   mit   unverhältnismäßig   hohen Kosten   verbunden,   so   ist   nach   Wahl   des   Auftraggebers   angemessene   Preisminderung   zu   gewähren   oder   ersatzweise eine   gleiche   Sache   nachzuliefern.   Ansprüche   aus   der   Gewährleistung   erlöschen,   wenn   die   vom   Mangel   betroffenen   Teile von   dritter   Hand   oder   vom   Auftraggeber   selbst   verändert   oder   instandgesetzt   worden   sind,   ausgenommen   bei   Not - reparaturen   oder   bei   Verzug   des   Auftragnehmers   in   Erfüllung   der   Gewährleistung.   Vom   Kunden   beigestellte   Geräte   und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. 11. Zurückbehaltungsverbot Gerechtfertigte    Reklamationen    berechtigen    nicht    zur    Zurückhaltung    des    gesamten,    sondern    lediglich    eines    ange - messenen Teiles des Rechnungsbetrages. 12. Schadenersatz Der   Auftragnehmer   haftet   nur   für   verschuldete   Schäden   an   den   dem   Auftraggeber   gehörenden   Gegenständen,   die   er   im Zuge   der   Leistungsausführung   zur   Bearbeitung   übernommen   hat.   Alle   sonstigen   Ansprüche   des   Auftraggebers,   ins - besondere   solche   auf   Ersatz   jeglichen   weiteren   Schadens   sind   ausgeschlossen,   soweit   nicht   grobes   Verschulden   oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt. 13. Rücktritt vom Vertrag ORU   hat   ein   Rücktrittsrecht,   wenn   Bedenken   hinsichtlich   der   Zahlungsfähigkeit   des   Kunden   bestehen   und   dieser   auf Begehren   von   ORU   weder   Vorauszahlungen   leistet,   noch   vor   Lieferung   eine   taugliche   Sicherheit   erbringt.   Falls   über   das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird   oder   ein   Antrag   auf   Einleitung   eines   Insolvenzverfahrens   mangels   hinreichenden   Vermögens   abgewiesen   wird,   ist die andere Vertragspartei  berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 14. Gerichtsstand Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Fa. ORU Otto Russmann GmbH. in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 56. Im Falle von Streitigkeiten ist für beide Teile der Gerichtsstand 2340 Mödling verbindlich. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die   vorstehenden   allgemeinen   Verkaufs-   und   Lieferbedingungen   gelten   vollinhaltlich   zur   Kenntnis   genommen   und   vom Auftraggeber   akzeptiert,   wenn   nicht   innerhalb   einer   Frist   von   acht   Tagen   ab   Empfangnahme   bzw.   Zustellung   dieser allgemeinen   Verkaufs-   und   Lieferbedingungen   eine   schriftliche   Rüge   des   Auftraggebers   beim   Auftragnehmer   mittels eingeschriebenen   Briefes   einlangt.   Auf   allfällige   Abweichungen   oder   Zusätze   zu   diesen   allgemeinen   Verkaufs-   und   Liefer - bedingungen,   welche   sich   aufgrund   von   anderslautenden   eigenen   Verkaufs-und   Lieferbedingungen   des   Auftraggebers ergeben   könnten,   ist   nach   Ablauf   dieser   Acht-Tagefrist   nicht   mehr   Bedacht   zu   nehmen.   Dies   gilt   auch   für   den   Fall,   dass seitens   der   Auftragnehmer   in   allfälligen   abweichenden   eigenen   Verkaufs-   und   Lieferbedingungen   des   Auftraggebers   nicht sofort widersprochen wird.
ORU OTTO RUSSMANN 
      Bau- und Kunstschlosserei GmbH
ORU OTTO RUSSMANN 
      Bau- und Kunstschlosserei GmbH
Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen 1. Kostenvoranschlag Die     Erstellung     eines     Kostenvoranschlages     verpflichtet     den Auftragnehmer   nicht   zur   Annahme   eines   Auftrages   auf   Durch - führung    der    im    Kostenvoranschlag    verzeichneten    Leistun gen. Kostenvoranschläge   sind   freibleibend   und   un ver bindlich.   Die   im Kostenvoranschlag    verzeichneten    Preise    sind    die    Preise    des Tages,   dessen   Datum   der   Kosten vor an schlag   trägt.   Sämtliche technische   Unterlagen   bleiben   geistiges   Eigentum   des   Auftrag - nehmers. Markenangaben   sind   unverbindlich.   Alle   Abschlüsse   und   Verein - barungen   sind   für   uns   erst   durch   unsere   schriftliche   Bestätigung verbindlich.   Das   gleiche   gilt   für   mündliche   Nebenabreden,   sowie nachträgliche    Vertragsänderungen.    Liefern    wir    dennoch    auf Grund    mündlicher    oder    fernmündlicher    Bestellungen,    so    kann sich    der    Kunde    nicht    darauf    berufen,    dass    alle    Abschlüsse, Vereinbarungen    etc.    für    uns    erst    durch    unsere    schriftliche Bestätigung    verbindlich    werden.    Bei    Lieferung    aufgrund    fern - mündlicher    Bestellungen    gehen    die    Folgen    etwaiger    durch Hörfehler      und      Missverständnisse      verursachter      unrichtiger Lieferungen     nicht     zu     unseren     Lasten.     Mit     Entgegennahme unserer   Ware   gelten   unsere   Allgemeinen   Verkaufs-   und   Liefer - bedingungen als angenommen. 2. Preise Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung  a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder b) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so    erhöhen    sich    die    in    Betracht    kommenden    Preise    ent - sprechend,     ausgenommen     zwischen     Auftragserteilung     und Leistungsausführung    liegen    weniger    als    vierzehn    Tage.    Die Preise    verstehen    sich    netto    ohne    jeden    Abzug.    Alle    Neben - gebühren,    öffentliche    Abgaben,    etwaige    neu    hinzukommende Steuern,   Frachten,   sowie   deren   Erhöhungen,   durch   welche   die Lieferung    mittelbar    oder    unmittelbar    betroffen    wird,    sind    vom Käufer zu tragen. Technische Änderungen vorbehalten. 3. Leistungsausführung Zur   Ausführung   der   Leistungen   ist   der   Auftragnehmer   frühestens verpflichtet,    sobald    alle    technischen    und    vertrags rechtlichen Einzelheiten      geklärt      sind      und      der      Auftraggeber      seine Verpflichtungen    erfüllt    sowie    die    baulichen,    technischen    und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der   Auftraggeber   hat   für   die   Zeit   der   Leistungsausführung   dem Auftragnehmer   kostenlos   die   erforderliche   Energie   und   ver sperr - bare    Räume    für    den    Aufenthalt    der    Arbeiter,    sowie    für    die Lagerung    von    Werkzeugen    und    Materialien    zur    Verfügung    zu stellen.   Ist   der   Auftrag   seiner   Natur   nach   dringend   auszuführen oder     wird     seine     dringende     Ausführung     vom     Auftraggeber gewünscht,   werden   die   durch   die   notwendigen   Überstunden   und die   durch   Beschleunigung   der   Materialbeschaffung   auflaufenden Mehrkosten berechnet. 4. Lieferfristen und -termine Wird   der   Beginn   der   Leistungsausführung   oder   die   Ausführung selbst     verzögert     und     wurde     die     Verzögerung     nicht     durch Umstände,      die      der      Rechtssphäre      des      Auftragnehmers zuzurechnen   sind,   bewirkt,   werden   vereinbarte   Leistungsfristen entsprechend   verlängert   oder   vereinbarte   Fertigstellungstermine entsprechend     hinausgeschoben.     Die     durch     Ver zögerungen auflaufenden   Mehrkosten   sind   dann   vom   Auftraggeber   zu   tragen, wenn    die    die    Verzögerungen    bewirkenden    Umstände    seiner Rechtssphäre   zuzurechnen   sind.   Die   Lieferfristen   sind   für   den Verkäufer   freibleibend.   Sie   sind   bedingt   durch   die   Lieferungs - möglichkeiten aller Lieferanten. 5. Montagebedingungen Sind    durch    bauseits    falsch    ausgeführte    Vorbereitungsarbeiten andere     oder     zusätzliche     Teile     erforderlich,     werden     diese gesondert verrechnet. Ein   Elektro-Anschluss   230V   mit   Absicherung   16   Amp.   muss   im Umkreis von 50 m  von der Montagestelle zur Verfügung stehen. Bei   Bedarf   ist   bauseits   für   die   Dauer   der   Montagearbeiten   eine   den    Arbeitsschutzvorschriften    entsprechende        –        Ge rüstung      herzustellen.   Der   Abstand   des   Gerüstes   zu   der   Montagestelle   ist so    zu    wählen,    dass    eine    störungsfreie    Montage    durchgeführt werden   kann.   Sollte   das   nicht   der   Fall   sein,   ist   das   Gerüst   nach unseren Angaben umzubauen. Der    Montagetermin    ist    mit    uns    zu    vereinbaren    und    die    –    zu diesem    Zeitpunkt    –    erforderlichen    Voraussetzungen    für    die Montage herzustellen. Falls   zum   vereinbarten   Zeitpunkt   die   Montage   nicht   möglich   ist, sind   wir   davon   rechtzeitig   in   Kenntnis   zu   setzen,   ansonsten   haftet der   Auftraggeber   für   alle   uns   entstandenen   Kosten.   Außerdem sind    dadurch    die    vereinbarten    Fertig stellungstermine    hinfällig. Wenn   aus   bauseitigen   Gründen   Wartezeiten   oder   zusätzliche   An- und     Abreisen     erforderlich     sind,     werden     diese     gesondert verrechnet. 6. Übernahme Der   Auftragnehmer   hat   den   Auftraggeber   vom   Übergabetermin zeitgerecht   zu   verständigen;   der   Auftraggeber   wird   hiermit   darauf hingewiesen,    dass    bei    seinem    Fernbleiben    die    Übergabe    der erbrachten     Leistung     als     am     vorgesehenen     Über gabe termin erfolgt anzusehen ist. 7. Zahlungen Bei   Zahlungsverzug   sind   uns   Zinsen   in   der   Höhe   von   1   %   über den      jeweils      von      den      österreichischen      Großbanken      für Betriebsmittelkredite       geforderten       Zinsen       zu       vergüten. Nichteinhaltung     der     Zahlungsbedingungen     oder     Umstände, welche    die    Kreditwürdigkeit    des    Käufers    zu    mindern    geeignet sind,   haben   die   Fälligkeit   unserer   sämtlichen   Forderungen   zur Folge.   Sie   berechtigen   uns   außerdem,   ausstehende   Lieferungen nur     gegen     Vorauszahlung     auszuführen     oder     vom     Vertrag zurückzutreten    bzw.    Schadenersatz    wegen    Nichterfüllung    zu verlangen.   Handelt   es   sich   beim   Auftraggeber   um   eine   juristische Person,   dann   treten   die   Unterzeichner   des   Vertrages   auch   selbst in    die    Geschäftsbeziehung        mit    dem    Auftragnehmer    ein    und übernehmen        die        persönliche        Haftung        für        allfällige Zahlungsverpflichtungen     des     Auftraggebers     gegenüber     dem Auftragnehmer. 8. Eigentumsvorbehalt Alle     gelieferten     und     montierten     Waren     bleiben     bis     zur vollständigen   Bezahlung   Eigentum   des   Auftragnehmers.   Bei   der Verarbeitung,   Vermischung   oder   Verbindung   mit   anderen,   uns nicht   gehörenden   Waren   durch   den   Käufer,   überträgt   uns   bereits jetzt   der   Käufer   das   ihm   zustehende   Eigentumsrecht   an   dem neuen   Bestand   der   Sache   im   Umfang   des   Rechnungswertes   der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware. 9. Beschränkung des Leistungsumfanges Bei     behelfsmäßigen     Instandsetzungen     ist     mit     einer     sehr beschränkten     Haltbarkeit     zu     rechnen.     Bei     eloxierten     und beschichteten   Materialien   sind   Unterschiede   in   den   Farbnuancen nicht   ausgeschlossen.   Die   Haltbarkeit   von   Schlössern,   Antrieben, Schließeinrichtungen   und   dgl.   richtet   sich   nach   dem   jeweiligen Stand der Technik. 10. Gewährleistung Unbeschadet    eines    Wandlungsanspruches    des    Auftraggebers erfolgt    die    Gewährleistung    durch    kostenlose    Behebung    der nachgewiesenen     Mängel     in     angemessener     Frist.     Ist     die Behebung   nicht   möglich   oder   nur   mit   unverhältnismäßig   hohen Kosten     verbunden,     so     ist     nach     Wahl     des     Auftraggebers angemessene    Preisminderung    zu    gewähren    oder    ersatzweise eine      gleiche      Sache      nachzuliefern.      Ansprüche      aus      der Gewährleistung    erlöschen,    wenn    die    vom    Mangel    betroffenen Teile   von   dritter   Hand   oder   vom   Auftraggeber   selbst   verändert oder     instandgesetzt     worden     sind,     ausgenommen     bei     Not - reparaturen   oder   bei   Verzug   des   Auftragnehmers   in   Erfüllung   der Gewährleistung.   Vom   Kunden   beigestellte   Geräte   und   sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. 11. Zurückbehaltungsverbot Gerechtfertigte        Reklamationen        berechtigen        nicht        zur Zurückhaltung    des    gesamten,    sondern    lediglich    eines    ange - messenen Teiles des Rechnungsbetrages. 12. Schadenersatz Der   Auftragnehmer   haftet   nur   für   verschuldete   Schäden   an   den dem   Auftraggeber   gehörenden   Gegenständen,   die   er   im   Zuge der   Leistungsausführung   zur   Bearbeitung   übernommen   hat.   Alle sonstigen    Ansprüche    des    Auftraggebers,    ins besondere    solche auf    Ersatz    jeglichen    weiteren    Schadens    sind    ausgeschlossen, soweit    nicht    grobes    Verschulden    oder    Vorsatz    seitens    des Auftragnehmers vorliegt. 13. Rücktritt vom Vertrag ORU    hat    ein    Rücktrittsrecht,    wenn    Bedenken    hinsichtlich    der Zahlungsfähigkeit     des     Kunden     bestehen     und     dieser     auf Begehren    von    ORU    weder    Vorauszahlungen    leistet,    noch    vor Lieferung    eine    taugliche    Sicherheit    erbringt.    Falls    über    das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird   oder   ein   Antrag   auf   Einleitung   eines   Insolvenzverfahrens mangels    hinreichenden    Vermögens    abgewiesen    wird,    ist    die andere   Vertragspartei      berechtigt,   ohne   Setzung   einer   Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 14. Gerichtsstand Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Fa. ORU Otto Russmann GmbH. in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 56. Im Falle von Streitigkeiten ist für beide Teile der Gerichtsstand 2340 Mödling verbindlich. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die   vorstehenden   allgemeinen   Verkaufs-   und   Lieferbedingungen gelten      vollinhaltlich      zur      Kenntnis      genommen      und      vom Auftraggeber   akzeptiert,   wenn   nicht   innerhalb   einer   Frist   von   acht Tagen   ab   Empfangnahme   bzw.   Zustellung   dieser   allgemeinen Verkaufs-    und    Lieferbedingungen    eine    schriftliche    Rüge    des Auftraggebers    beim    Auftragnehmer    mittels    eingeschriebenen Briefes   einlangt.   Auf   allfällige   Abweichungen   oder   Zusätze   zu diesen    allgemeinen    Verkaufs-    und    Liefer bedingungen,    welche sich     aufgrund     von     anderslautenden     eigenen     Verkaufs-und Lieferbedingungen   des   Auftraggebers   ergeben   könnten,   ist   nach Ablauf   dieser   Acht-Tagefrist   nicht   mehr   Bedacht   zu   nehmen.   Dies gilt    auch    für    den    Fall,    dass    seitens    der    Auftragnehmer    in allfälligen          abweichenden          eigenen          Verkaufs-          und Lieferbedingungen   des   Auftraggebers   nicht   sofort   widersprochen wird.