Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen
1. Kostenvoranschlag
Die
Erstellung
eines
Kostenvoranschlages
verpflichtet
den
Auftragnehmer
nicht
zur
Annahme
eines
Auftrages
auf
Durch
-
führung
der
im
Kostenvoranschlag
verzeichneten
Leistun
gen.
Kostenvoranschläge
sind
freibleibend
und
un
ver
bindlich.
Die
im
Kostenvoranschlag
verzeichneten
Preise
sind
die
Preise
des
Tages,
dessen
Datum
der
Kosten
vor
an
schlag
trägt.
Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftrag
nehmers.
Markenangaben
sind
unverbindlich.
Alle
Abschlüsse
und
Verein
barungen
sind
für
uns
erst
durch
unsere
schriftliche
Bestätigung
verbindlich.
Das
gleiche
gilt
für
mündliche
Nebenabreden,
sowie
nachträgliche
Vertragsänderungen.
Liefern
wir
dennoch
auf
Grund
mündlicher
oder
fernmündlicher
Bestellungen,
so
kann
sich
der
Kunde
nicht
darauf
berufen,
dass
alle
Abschlüsse,
Vereinbarungen
etc.
für
uns
erst
durch
unsere
schriftliche
Bestätigung
verbindlich
werden.
Bei
Lieferung
aufgrund
fern
mündlicher
Bestellungen
gehen
die
Folgen
etwaiger
durch
Hörfehler
und
Missverständnisse
verursachter
unrichtiger
Lieferungen
nicht
zu
unseren
Lasten.
Mit
Entgegennahme
unserer
Ware
gelten
unsere
Allgemeinen
Verkaufs-
und Liefer
bedingungen als angenommen.
2. Preise
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
a)
Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag
oder
b)
Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von
Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein,
so
erhöhen
sich
die
in
Betracht
kommenden
Preise
ent
sprechend,
ausgenommen
zwischen
Auftragserteilung
und
Leistungsausführung
liegen
weniger
als
vierzehn
Tage.
Die
Preise
verstehen
sich
netto
ohne
jeden
Abzug.
Alle
Neben
-
gebühren,
öffentliche
Abgaben,
etwaige
neu
hinzukommende
Steuern,
Frachten,
sowie
deren
Erhöhungen,
durch
welche
die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen wird, sind vom Käufer zu tragen. Technische Änderungen vorbehalten.
3. Leistungsausführung
Zur
Ausführung
der
Leistungen
ist
der
Auftragnehmer
frühestens
verpflichtet,
sobald
alle
technischen
und
vertrags
-
rechtlichen
Einzelheiten
geklärt
sind
und
der
Auftraggeber
seine
Verpflichtungen
erfüllt
sowie
die
baulichen,
technischen
und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
Der
Auftraggeber
hat
für
die
Zeit
der
Leistungsausführung
dem
Auftragnehmer
kostenlos
die
erforderliche
Energie
und
ver
sperr
bare
Räume
für
den
Aufenthalt
der
Arbeiter,
sowie
für
die
Lagerung
von
Werkzeugen
und
Materialien
zur
Verfügung
zu
stellen.
Ist
der
Auftrag
seiner
Natur
nach
dringend
auszuführen
oder
wird
seine
dringende
Ausführung
vom
Auftraggeber
gewünscht,
werden
die
durch
die
notwendigen
Überstunden
und
die
durch
Beschleunigung
der
Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.
4. Lieferfristen und -termine
Wird
der
Beginn
der
Leistungsausführung
oder
die
Ausführung
selbst
verzögert
und
wurde
die
Verzögerung
nicht
durch
Umstände,
die
der
Rechtssphäre
des
Auftragnehmers
zuzurechnen
sind,
bewirkt,
werden
vereinbarte
Leistungsfristen
entsprechend
verlängert
oder
vereinbarte
Fertigstellungstermine
entsprechend
hinausgeschoben.
Die
durch
Ver
-
zögerungen
auflaufenden
Mehrkosten
sind
dann
vom
Auftraggeber
zu
tragen,
wenn
die
die
Verzögerungen
bewirkenden
Umstände
seiner
Rechtssphäre
zuzurechnen
sind.
Die
Lieferfristen
sind
für
den
Verkäufer
freibleibend.
Sie
sind
bedingt
durch die Lieferungs
möglichkeiten aller Lieferanten.
5. Montagebedingungen
Sind
durch
bauseits
falsch
ausgeführte
Vorbereitungsarbeiten
andere
oder
zusätzliche
Teile
erforderlich,
werden
diese
gesondert verrechnet.
Ein
Elektro-Anschluss
230V
mit
Absicherung
16
Amp.
muss
im
Umkreis
von
50
m
von
der
Montagestelle
zur
Verfügung
stehen.
Bei
Bedarf
ist
bauseits
für
die
Dauer
der
Montagearbeiten
eine
–
den
Arbeitsschutzvorschriften
entsprechende
–
Ge
-
rüstung
herzustellen.
Der
Abstand
des
Gerüstes
zu
der
Montagestelle
ist
so
zu
wählen,
dass
eine
störungsfreie
Montage
durchgeführt werden kann. Sollte das nicht der Fall sein, ist das Gerüst nach unseren Angaben umzubauen.
Der
Montagetermin
ist
mit
uns
zu
vereinbaren
und
die
–
zu
diesem
Zeitpunkt
–
erforderlichen
Voraussetzungen
für
die
Montage herzustellen.
Falls
zum
vereinbarten
Zeitpunkt
die
Montage
nicht
möglich
ist,
sind
wir
davon
rechtzeitig
in
Kenntnis
zu
setzen,
ansonsten
haftet
der
Auftraggeber
für
alle
uns
entstandenen
Kosten.
Außerdem
sind
dadurch
die
vereinbarten
Fertig
-
stellungstermine
hinfällig.
Wenn
aus
bauseitigen
Gründen
Wartezeiten
oder
zusätzliche
An-und
Abreisen
erforderlich
sind, werden diese gesondert verrechnet.
6. Übernahme
Der
Auftragnehmer
hat
den
Auftraggeber
vom
Übergabetermin
zeitgerecht
zu
verständigen;
der
Auftraggeber
wird
hiermit
darauf
hingewiesen,
dass
bei
seinem
Fernbleiben
die
Übergabe
der
erbrachten
Leistung
als
am
vorgesehenen
Über
gabe
-
termin erfolgt anzusehen ist.
7. Zahlungen
Bei
Zahlungsverzug
sind
uns
Zinsen
in
der
Höhe
von
1
%
über
den
jeweils
von
den
österreichischen
Großbanken
für
Betriebsmittelkredite
geforderten
Zinsen
zu
vergüten.
Nichteinhaltung
der
Zahlungsbedingungen
oder
Umstände,
welche
die
Kreditwürdigkeit
des
Käufers
zu
mindern
geeignet
sind,
haben
die
Fälligkeit
unserer
sämtlichen
Forderungen
zur
Folge.
Sie
berechtigen
uns
außerdem,
ausstehende
Lieferungen
nur
gegen
Vorauszahlung
auszuführen
oder
vom
Vertrag
zurückzutreten
bzw.
Schadenersatz
wegen
Nichterfüllung
zu
verlangen.
Handelt
es
sich
beim
Auftraggeber
um
eine
juristische
Person,
dann
treten
die
Unterzeichner
des
Vertrages
auch
selbst
in
die
Geschäftsbeziehung
mit
dem
Auftragnehmer
ein
und
übernehmen
die
persönliche
Haftung
für
allfällige
Zahlungsverpflichtungen
des
Auftraggebers
gegenüber dem Auftragnehmer.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle
gelieferten
und
montierten
Waren
bleiben
bis
zur
vollständigen
Bezahlung
Eigentum
des
Auftragnehmers.
Bei
der
Verarbeitung,
Vermischung
oder
Verbindung
mit
anderen,
uns
nicht
gehörenden
Waren
durch
den
Käufer,
überträgt
uns
bereits
jetzt
der
Käufer
das
ihm
zustehende
Eigentumsrecht
an
dem
neuen
Bestand
der
Sache
im
Umfang
des
Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.
9. Beschränkung des Leistungsumfanges
Bei
behelfsmäßigen
Instandsetzungen
ist
mit
einer
sehr
beschränkten
Haltbarkeit
zu
rechnen.
Bei
eloxierten
und
beschichteten
Materialien
sind
Unterschiede
in
den
Farbnuancen
nicht
ausgeschlossen.
Die
Haltbarkeit
von
Schlössern,
Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.
10. Gewährleistung
Unbeschadet
eines
Wandlungsanspruches
des
Auftraggebers
erfolgt
die
Gewährleistung
durch
kostenlose
Behebung
der
nachgewiesenen
Mängel
in
angemessener
Frist.
Ist
die
Behebung
nicht
möglich
oder
nur
mit
unverhältnismäßig
hohen
Kosten
verbunden,
so
ist
nach
Wahl
des
Auftraggebers
angemessene
Preisminderung
zu
gewähren
oder
ersatzweise
eine
gleiche
Sache
nachzuliefern.
Ansprüche
aus
der
Gewährleistung
erlöschen,
wenn
die
vom
Mangel
betroffenen
Teile
von
dritter
Hand
oder
vom
Auftraggeber
selbst
verändert
oder
instandgesetzt
worden
sind,
ausgenommen
bei
Not
-
reparaturen
oder
bei
Verzug
des
Auftragnehmers
in
Erfüllung
der
Gewährleistung.
Vom
Kunden
beigestellte
Geräte
und
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
11. Zurückbehaltungsverbot
Gerechtfertigte
Reklamationen
berechtigen
nicht
zur
Zurückhaltung
des
gesamten,
sondern
lediglich
eines
ange
-
messenen Teiles des Rechnungsbetrages.
12. Schadenersatz
Der
Auftragnehmer
haftet
nur
für
verschuldete
Schäden
an
den
dem
Auftraggeber
gehörenden
Gegenständen,
die
er
im
Zuge
der
Leistungsausführung
zur
Bearbeitung
übernommen
hat.
Alle
sonstigen
Ansprüche
des
Auftraggebers,
ins
-
besondere
solche
auf
Ersatz
jeglichen
weiteren
Schadens
sind
ausgeschlossen,
soweit
nicht
grobes
Verschulden
oder
Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.
13. Rücktritt vom Vertrag
ORU
hat
ein
Rücktrittsrecht,
wenn
Bedenken
hinsichtlich
der
Zahlungsfähigkeit
des
Kunden
bestehen
und
dieser
auf
Begehren
von
ORU
weder
Vorauszahlungen
leistet,
noch
vor
Lieferung
eine
taugliche
Sicherheit
erbringt.
Falls
über
das
Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird
oder
ein
Antrag
auf
Einleitung
eines
Insolvenzverfahrens
mangels
hinreichenden
Vermögens
abgewiesen
wird,
ist
die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
14. Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Fa. ORU Otto Russmann GmbH. in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 56.
Im Falle von Streitigkeiten ist für beide Teile der Gerichtsstand 2340 Mödling verbindlich.
Es gilt das Recht der Republik Österreich.
Die
vorstehenden
allgemeinen
Verkaufs-
und
Lieferbedingungen
gelten
vollinhaltlich
zur
Kenntnis
genommen
und
vom
Auftraggeber
akzeptiert,
wenn
nicht
innerhalb
einer
Frist
von
acht
Tagen
ab
Empfangnahme
bzw.
Zustellung
dieser
allgemeinen
Verkaufs-
und
Lieferbedingungen
eine
schriftliche
Rüge
des
Auftraggebers
beim
Auftragnehmer
mittels
eingeschriebenen
Briefes
einlangt.
Auf
allfällige
Abweichungen
oder
Zusätze
zu
diesen
allgemeinen
Verkaufs-
und
Liefer
-
bedingungen,
welche
sich
aufgrund
von
anderslautenden
eigenen
Verkaufs-und
Lieferbedingungen
des
Auftraggebers
ergeben
könnten,
ist
nach
Ablauf
dieser
Acht-Tagefrist
nicht
mehr
Bedacht
zu
nehmen.
Dies
gilt
auch
für
den
Fall,
dass
seitens
der
Auftragnehmer
in
allfälligen
abweichenden
eigenen
Verkaufs-
und
Lieferbedingungen
des
Auftraggebers
nicht
sofort widersprochen wird.
ORU OTTO RUSSMANN
Bau- und Kunstschlosserei GmbH